Die EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe (RoHS - Restriction of Hazardous Substances) beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, die in elektronischen oder mechanischen Baugruppen zu finden sind. Die Hersteller von Sensoren und Aufnehmern müssen die RoHS-Anforderungen erfüllen, um ihre Produkte auf den europäischen Märkten in den Verkehr bringen zu können. Diese Anforderungen haben sich über die Jahre verändert und neue und weiterentwickelte Materialien erfordern Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes in kommerziellen Anwendungen. Ursprünglich wurden sechs Substanzen durch die RoHS geregelt und ihre Verwendung eingeschränkt:
- Cadmium (Cd);
- Sechswertiges Chrom (Cr VI);
- Blei (Pb);
- Quecksilber (Hg);
- Polybromierte Biphenyle (PBB)
- Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Lieferanten von Sensoren und Aufnehmern, die diese Substanzen bei der Herstellung mechanischer oder elektronischer Komponenten verwenden, müssen sicherstellen, dass ihre Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen im Produkt unter 1000 ppm bleibt. Ausgenommen davon sind Quecksilber und Blei, für die eine strengere Reglung mit einer Höchstkonzentration von unter 100 ppm gilt.
RoHS 3 ergänzt die Richtlinie und nimmt vier weitere Stoffe hinzu, die die Hersteller von Sensoren und Aufnehmern in Komponenten nur eingeschränkt verwenden dürfen:
- Bis(2-ethylhexyl) phthalat (DEHP)
- Benzylbutylphthalat (BBP)
- Dibutylphthalat (DBP)
- Diisobutylphthalat (DIBP)
Diese als Weichmacher in Kunststoffen eingesetzten Stoffe wurden 2015 in die Richtlinie aufgenommen. Für sie gilt eine Übergangsfrist, um den Lieferanten von Sensoren und Aufnehmern Zeit zu geben, die neue Regelung zu erfüllen. Bis 2021 müssen in allen in der EU für Überwachung und Regelung eingesetzten Geräten die Komponentenmengen dieser Stoffe unter 1000 ppm gehalten werden, um die RoHS 3 zu erfüllen.